Gottenheim — Breisach, Juli/August 2010
Stellungnahme durch den Landesnaturschutzverband AK Freiburg
Die
geplante
Straße
besitzt
keine
gesetzlich
notwendige
Begründung
und
kann
daher
aus
rechtlichen
Gründen
nicht
gebaut
werden.
Sie
widerspricht
den
Erfordernissen
der Landesplanung
und
den
Grundsätzen
der
Regionalplanung.
Sie
stellt
kein
zwingend
überwiegendes,
öffentliches
Interesse
dar.
Die
vorliegenden
Planunterlagen
weisen
erhebliche
Mängel
auf:
Sie
ziehen
nicht
alle,
insbesondere
landschafts‐
und
naturschonende
Varianten
mit
geringer
Eingriffstiefe
in
Betracht.
Die
Unterlagen
sind
unvollständig,
in
Teilen
veraltet
und
klammern
entscheidungsrelevante
Aspekte
vollkommen
aus.
Die
Bewertungen
und
Entscheidungen,
insbesondere
die
Umwelt
betreffend,
sind
z.
T.
nicht nachvollziehbar
und
widersprüchlich.
Das
Konzept
und
die
Planungen
zu
den
Minimierungs‐,
Ausgleichs‐
und
Ersatzmaßnahmen
sind
absolut
unzureichend,
in
Teilen
nicht
nachvollziehbar
und
nicht
umsetzbar. Die
Unterlagen
kommen
zu
den
falschen
Schlüssen,
so
dass
der
geplante
Straßenbau erheblich
und
zu
einem
nicht
vertretbaren
Maße
zum
Nachteil
der
Natur
und
Landschaft stattfinden
würde.
Die
vorliegenden
Planungen
entsprechen
nicht
den
gesetzlichen
Vorgaben
und
sind
daher
nicht
genehmigungsfähig.
Der
LNV
lehnt
die
Planungen
zum
Bau
der
„B
31
West“ entschieden ab.
Stllgnhm. B 31 West II Bauabschnitt, zweite Anhörung Aug. 2010_EndgültigeVersion-1